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Parksituation im OT Grüningen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger aus Grüningen,

 

durch die Ordnungsverwaltung wurden im Januar 2024 mehrere Verwarnungen im Bereich der Greußener Straße, aufgrund von parkenden Kfz auf dem Gehweg ausgesprochen. Diese Information dient zur Aufklärung, die die verkehrsrechtliche Situation darstellt. Ziel dieser Aufklärung ist, die betroffenen Anwohner zu sensibilisieren, damit zukünftige Verwarnungen vermieden werden können.

In den vergangenen Jahren hatten, insbesondere Erntefahrzeuge, erhebliche Probleme den Straßenbereich zu passieren, da beidseitig Fahrzeuge auf der Fahrbahn parkten. Daraus folgend wurde eine temporäre verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde erwirkt, welche das Parken auf der Fahrbahn verbot. Aufgrund des Parkdrucks in diesem Verkehrsbereich wurde sodann das Parken auf dem Gehweg durch die Ordnungsbehörde geduldet. 

Mit der Verschärfung der Bußgelder im Jahr 2021 machte der Gesetzgeber deutlich, dass er trotz Opportunitätsprinzips die Ahndung eines Verstoßes gegen das Verbot des Gehwegparkens verlangt. Ermessensentscheidungen, die das Gehwegparken grundsätzlich dulden, sofern bestimmte Restgehwegbreiten verbleiben, sind somit als rechtswidrig einzuordnen. Das Ermessen darf nicht von sachfremden Erwägungen, z.B. „Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art“, bestimmt werden. Das Einknicken einer Kommune vor dem sogenannten Parkdruck ist ebenfalls eine solche „sachfremde Erwägung“.

Auf Grund diverser Bürgerbeschwerden, welche aufgrund von parkenden Fahrzeugen den Gehweg nicht behinderungsfrei nutzen konnten, ist grundsätzlich durch die Ordnungsbehörde der widerrechtliche Zustand ohne gesonderte Aufforderung abzustellen. 

Generell weist der Gehweg in Teilen des Straßenbereichs eine Breite auf, die ein behinderungsfreies Gehwegparken zumindest vermuten lässt. Neben den erforderlichen Breiten sind jedoch auch bauliche Voraussetzungen, wie bspw. der Untergrund und Bordsteinhöhen zu prüfen. Aktuell wird eine solche Prüfung durch die Ordnungsverwaltung der Stadt Greußen, in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde des Kyffhäuserkreises, veranlasst. 

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass bis zur Ergebnisfindung der aktuell geltenden Rechtslage zwingend Folge zu leisten ist und der Gehweg, unabhängig von seiner Breite, nicht beparkt werden darf. 

Mit freundlichem Gruß

 

Annette Meichsner

Leiterin Finanz- und Ordnungsverwaltung

Stadt Greußen

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Veröffentlichung

Mi, 14. Februar 2024

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